Welche Strafe für Fahrerflucht bei Selbstanzeige?
Wenn man sich selbst wegen Fahrerflucht anzeigt, kann eine Strafe komplett entfallen. Es gibt auch Fälle von Selbstanzeige bei Unfallflucht, bei denen die Geldstrafe reduziert wurde. Das Strafmaß und die Strafminderung bei Selbstanzeige wegen Fahrerflucht richten sich nach dem Schaden und wo der Unfall passiert ist. Eine geringe Geldstrafe und eine Einstellung des Verfahrens kann man nach einer Selbstanzeige wegen Fahrerflucht erwarten, wenn der Unfall auf einem Parkplatz passiert ist und wenn keine Personen zu Schaden gekommen sind. Zudem darf es sich nicht um einen erheblichen Schaden handeln.
Was passiert bei Unfallflucht ohne Personenschaden?
Kommt es zu einer Unfallflucht ohne Personenschaden, dann richtet sich das Strafmaß nach der Höhe des Schadens. Bei Unfallflucht ohne Personenschaden wird, je nach Schadenshöhe, ein Fahrverbot verhängt oder es droht der Entzug des Führerscheins. Weiterhin gibt es für Fahrerflucht ohne Personenschaden eine Geldstrafe und Punkte in Flensburg. Begeht man eine Unfallflucht nach einem Parkschaden, kann man innerhalb von 24 Stunden Selbstanzeige erstatten und auf eine Strafminderung hoffen. Ist man Opfer einer Unfallflucht ohne Personenschaden und hat keine Kaskoversicherung und wird der Täter nicht ermittelt, bleibt man auf den Kosten für die Schadensregulierung sitzen. Sinnvoll ist, eine Anzeige gegen Unbekannt wegen Fahrerflucht bei der Polizei zu stellen.
Wie lange Zeit für Anzeige wegen Fahrerflucht?
Die Verjährungsfrist für Fahrerflucht beträgt fünf Jahre. Die Frist für die Verjährung bei Unfallflucht richtet sich nach dem Höchststrafmaß. Bei Unfallflucht ist das Höchststrafmaß eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. In § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ist die Verjährungsfrist geregelt. Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem die Fahrerflucht begangen wurde.
Anwalt für Fahrerflucht: Ist Selbstanzeige wegen Unfallflucht sinnvoll?
Eine Selbstanzeige wegen Unfallflucht ist sinnvoll, weil die Selbstanzeige eine Minderung der Strafe bewirken kann. Eine Strafminderung kann erfolgen, wenn es sich um einen Parkschaden handelt und die Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgt. Die Strafminderung bei Fahrerflucht ist nicht vorgesehen, wenn der Unfall im fließenden Straßenverkehr passiert ist. Auch keine Strafminderung ist zu erwarten, wenn es sich um eine Fahrerflucht mit erheblichem Sachschaden oder um eine Unfallflucht mit Personenschaden handelt. Begeht man ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sollte man in jedem Fall die Beratung vom Anwalt für Unfallflucht nutzen.
Was kostet Anzeige wegen Fahrerflucht?
Erhält man eine Anzeige wegen Fahrerflucht, dann drohen eine Geldstrafe und Punkte in Flensburg. Das Strafmaß bei Unfallflucht richtet sich nach der Schadenshöhe. Geregelt ist das Strafmaß für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Strafgesetzbuch in § 142. Deshalb ist Fahrerflucht eine Straftat.
Wie geht Polizei bei Fahrerflucht vor?
Bei Fahrerflucht kommt die Polizei zur Unfallstelle. Vor Ort werden Unfallbeteiligte und eventuelle Zeugen befragt. Gibt es Angaben zum Kennzeichen des Unfallflüchtigen, kann die Polizei den Fahrzeughalter ermitteln. Wird der Unfallflüchtige nicht ermittelt, stellt man eine Anzeige gegen Unbekannt. Die Anzeige wegen Fahrerflucht benötigt man für die Kfz-Versicherung. Man sollte auch Bilder vom Schaden des Fahrzeugs machen. Ist man Opfer einer Fahrerflucht und der Täter bleibt unbekannt, zahlt die eigene Kaskoversicherung die Schadensregulierung.Wie kann man Fahrerflucht vermeiden?
Damit man nicht das Risiko eingeht, wegen Fahrerflucht angezeigt zu werden, sollte man bei einem Bagatellschaden oder einem Parkschaden mindestens 15 bis 30 Minuten auf den Fahrzeughalter warten. Das sollte man auch dann, wenn kein Schaden am Fahrzeug sichtbar ist. Kommt der Fahrer des anderen Fahrzeugs innerhalb dieser Zeit nicht, informiert man die Polizei unter Angabe der Kfz-Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge. Zudem gibt man bei der Polizei die Personalien an. Es ist auch sinnvoll, Bilder von der Unfallstelle und von den Fahrzeugschäden zu machen.Richtiges Verhalten an der Unfallstelle
- Absicherung der Unfallstelle
- Erste Hilfe leisten, wenn Personen verletzt sind
- Notruf und Polizei verständigen
Strafen für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB
Geldstrafe | Fahrverbot | Punkte in Flensburg | Entzug der Fahrerlaubnis | weitere Sanktionen | |
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Unfallflucht mit Blechschaden | je nach Höhe mehr als 30 Tagessätze | ein bis drei Monate bei Schäden von bis zu 1.300 Euro | 2 Punkte bei Schäden bis 1.300 Euro 3 Punkte bei Schäden ab 1.300 Euro | bis zu sechs Monate bei Schäden ab 1.300 Euro | / |
Fahrerflucht mit Personenschaden | 2 bis 3 Punkte | Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung Strafe wegen unterlassener Hilfeleistung Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren | |||
Unfallflucht mit Selbstanzeige | entfällt eventuell | entfällt eventuell | entfällt eventuell | entfällt eventuell | / |
Fahrerflucht in der Probezeit | je nach Höhe mehr als 30 Tagessätze | ein bis drei Monate bei Schäden von bis zu 1.300 Euro | bis zu 3 Punkte je nach Schwere des Schadens | bis zu sechs Monate ab dem dritten A-Verstoß in der Probezeit | Aufbauseminar Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre |
Quellen & Nachweise
↑Fischer, StGB (Strafgesetzbuch), 58. Auflage von 2011↑§ 142 Strafgesetzbuch (StGB) – der Gesetzestext
↑§ 69 Strafgesetzbuch (StGB)
↑§ 44 StGB