Was passiert bei Fahrerflucht ohne Personenschaden?
Nach § 142 ist die Fahrerflucht eine Straftat. Begeht man nach einem Unfall ohne Personenschaden Fahrerflucht, muss man mit einer Geldstrafe rechnen. Zudem drohen Punkte in Flensburg, der Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot. Das Strafmaß bei Unfallflucht ohne Personenschaden richtet sich nach der Höhe des Schadens.
Wie lange Führerschein weg bei Unfallflucht mit Personenschaden?
Wird ein Fahrverbot aufgrund einer Unfallflucht verhängt, beträgt die Dauer des Fahrverbots zwischen ein und drei Monaten. Es handelt sich um ein strafrechtliches Fahrverbot und der Führerschein kann bis zu einem halben Jahr entzogen werden. Zudem werden Punkte in Flensburg fällig. Neben dem Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis wird auch eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe wegen Verkehrsunfallflucht mit Körperverletzung verhängt.
Ist Fahrerflucht mit Personenschaden eine Straftat?
Kommt es zu einem Verkehrsunfall und fährt man einfach weg, dann ist das nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat. Auch bei Unfallflucht mit Parkschaden oder geringem Blechschaden handelt es sich um eine Straftat.
Anwalt informiert: Was ist keine Fahrerflucht?
Hat man den Unfall nicht bemerkt, beispielsweise auf einem Parkplatz, und fährt weg, liegt der Tatbestand der Unfallflucht vor. Mithilfe eines Rechtsanwalts für Verkehrsrecht kann man, wenn eine Anzeige wegen Fahrerflucht vorliegt, nachweisen, dass man den Unfall nicht bemerkt hat. Für den Nachweis, dass man den Unfall nicht bemerkt hat, kann auch ein Gutachten von einem unabhängigen Kfz-Gutachter helfen. Bei der Begutachtung des Unfallhergangs und der Schäden kann der Gutachter feststellen, ob man den Schaden hätte bemerken müssen. Wird nachgewiesen, dass man den Schaden hätte bemerken müssen, liegt der Vorwurf der Fahrerflucht ohne Vorsatz vor.
Was macht die Polizei bei Unfallflucht mit Personenschaden?
An der Unfallstelle wird die Polizei nach einer Fahrerflucht mit Personenschaden nach Zeugen suchen. Zudem befragt die Polizei andere Unfallbeteiligte und versucht, das Fahrzeug des Unfallflüchtigen zu ermitteln. Kann der Unfallflüchtige nicht ermittelt werden, wird Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Kann die Polizei den Unfallflüchtigen ermitteln, wird sich die Polizei schnellstmöglich mit dem Beschuldigten in Verbindung setzen. Das ist notwendig, damit der Beschuldigte keine Zeit hat, eventuelle Schäden am eigenen Fahrzeug zu vertuschen.
Verkehrsrechtsanwalt: Was tun bei Unfall mit Personenschaden?
- Absichern der Unfallstelle
- Notarzt und Polizei informieren
- Erste Hilfe für verletzte Personen
- Angaben zum Unfall bei der Polizei machen
Gibt es eine Strafminderung bei Selbstanzeige wegen Fahrerflucht?
Eine Selbstanzeige wegen Fahrerflucht innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall kann sich strafmildernd auswirken. Wenn man sich selbst wegen Fahrerflucht anzeigt, sollte man auch einen Verkehrsrechtsanwalt zurate ziehen. Eine Selbstanzeige wirkt sich nur dann strafmildernd aus, wenn der Unfall nicht im fließenden Straßenverkehr passiert ist und wenn kein Personenschaden vorliegt. Das ist beispielsweise bei Parkschäden der Fall. Außerdem wirkt sich eine Selbstanzeige bei Fahrerflucht nur dann strafmildernd aus, wenn der Schaden nicht mehr als 1.300 Euro beträgt.Rechtsanwalt informiert: Welche Strafen bei Unfallflucht?
Geldstrafe | Fahrverbot | Punkte in Flensburg | Entzug der Fahrerlaubnis | weitere Sanktionen | |
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Unfallflucht mit Blechschaden | je nach Höhe mehr als 30 Tagessätze | ein bis drei Monate bei Schäden von bis zu 1.300 Euro | 2 Punkte bei Schäden bis 1.300 Euro 3 Punkte bei Schäden ab 1.300 Euro | bis zu sechs Monate bei Schäden ab 1.300 Euro | / |
Fahrerflucht mit Personenschaden | 2 bis 3 Punkte | Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung Strafe wegen unterlassener Hilfeleistung Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren | |||
Unfallflucht mit Selbstanzeige | entfällt eventuell | entfällt eventuell | entfällt eventuell | entfällt eventuell | / |
Fahrerflucht in der Probezeit | je nach Höhe mehr als 30 Tagessätze | ein bis drei Monate bei Schäden von bis zu 1.300 Euro | bis zu 3 Punkte je nach Schwere des Schadens | bis zu sechs Monate ab dem dritten A-Verstoß in der Probezeit | Aufbauseminar Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre |
Quellen & Nachweise
↑Fischer, StGB (Strafgesetzbuch), 58. Auflage von 2011↑Strafmaß für fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 Strafgesetzbuch (StGB)
↑§ 142 Strafgesetzbuch (StGB) – Gesetzeslage
↑§ 44 StGB – die Folgen