Fahrerflucht Anwalt Berlin

Geht es um den Vorwurf der Fahrerflucht, sollte man sich an den Anwalt in Berlin wenden. Der Rechtsanwalt ist spezialisiert auf das Verkehrsrecht und bietet eine kostenlose Erstberatung.
Fahrerflucht Anwalt Berlin
Der Anwalt für Unfallflucht in Berlin bietet eine kostenlose Erstberatung beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Was ist Unfallflucht?

Die Unfallflucht ist eine Straftat, die nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) geahndet wird. Kommt es zu einem Verkehrsunfall in Berlin und entfernt sich ein Beteiligter ohne Feststellung der Personalien von der Unfallstelle, ist das eine Fahrerflucht. Das Strafmaß für Fahrerflucht bzw. für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist im Strafgesetzbuch geregelt. Beim Vorwurf der Unfallflucht sollte man sich an den Fahrerflucht Anwalt in Berlin wenden.

Welcher Unterschied zwischen Unfallflucht und Fahrerflucht?

Unfallflucht bezeichnet die gleiche Tat wie Fahrerflucht. Beide Begriffe sind umgangssprachlich und es gibt keinen Unterschied. Die offizielle Bezeichnung lautet unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Der Anwalt für Fahrerflucht in Berlin informiert, welche Sanktionen beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort drohen.

Welche Strafen für Unfallflucht in Berlin?

Das Strafmaß für Unfallflucht ist in § 142 StGB geregelt. Neben einer Geldstrafe werden, je nach Schwere des Vergehens bzw. des Schadens, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot oder sogar ein Entzug der Fahrerlaubnis verhängt. In besonders schweren Fällen, beispielsweise wenn es beim Verkehrsunfall zu einem Personenschaden kam, kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für Fahrerflucht ausgesprochen werden. Wenn ein Vorwurf aufgrund von Unfallflucht besteht, sollte man die kostenlose Ersteinschätzung vom Fahrerfluch Rechtsanwalt in Berlin nutzen.

Wie hoch ist die Geldstrafe für Fahrerflucht? Anwalt in Berlin informiert

Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach der Schadenshöhe.

  • Eine Geldstrafe wird dann fällig, wenn der Sachschaden nach einem Unfall mit Fahrerflucht mehr als 600 Euro beträgt.
  • Mindestens ein Monatsgehalt als Geldstrafe und ein Fahrverbot von drei Monaten werden für Unfallflucht mit Blechschaden verhängt, wenn die Schadenshöhe bis zu 1.300 Euro beträgt.
  • Beträgt die Schadenshöhe mehr als 1.300 Euro, zahlt man eine Geldstrafe in Höhe von drei Monatsgehältern und der Führerschein wird für mindestens ein halbes Jahr entzogen.
Der Anwalt für Fahrerflucht in Berlin bietet die anwaltliche Unterstützung beim Vorwurf der Fahrerflucht.

Ist der Führerschein wegen Fahrerflucht weg?

Je nach Höhe bzw. Schwere des Schadens bei einem Verkehrsunfall kann man den Führerschein aufgrund von Unfallflucht verlieren. Kommt es zu einem Personenschaden beim Unfall und entfernt man sich unerlaubt von der Unfallstelle, wird die Fahrerlaubnis für sechs Monate entzogen. Gleiches gilt, wenn der Sachschaden beim Verkehrsunfall mehr als 1.300 Euro beträgt. Droht der Entzug des Führerscheins aufgrund von Unfallflucht, sollte man sich auf jeden Fall an den Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin wenden.

Was tun, wenn man Unfall nicht bemerkt hat?

Wenn man als Unfallbeteiligter einen Unfall nicht bemerkt hat, handelt es sich in der Regel um einen Parkschaden, den man beim Ein- oder Ausparken verursacht hat. Kommt dann die Post ins Haus mit dem Vorwurf der Fahrerflucht, sollte man umgehend zum Fahrerflucht Anwalt in Berlin Kontakt aufnehmen. Dieser hilft, um nachzuweisen, dass man den Unfall nicht bemerkt haben kann. Wenn man angibt, dass man einen Unfall bzw. den verursachten Schaden nicht bemerkt hat, wird in der Regel ein Kfz-Gutachter eingeschaltet. Dieser kann anhand der Schäden am gegnerischen Fahrzeug feststellen, ob man den Unfall hätte bemerken müssen.

Gibt es eine Strafminderung bei Fahrerflucht? Anwalt in Berlin informiert

Handelt es sich um einen Sachschaden, den man im nicht fließenden Straßenverkehr begangen hat, hat man gute Aussichten auf eine Strafminderung oder sogar auf eine Einstellung des Verfahrens. Dafür muss man sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall selbst anzeigen. Vor der Selbstanzeige wegen Unfallflucht bei der Polizei ist es sinnvoll, die Beratung vom Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu nutzen.

Wann darf man die Unfallstelle verlassen?

Nach einem Unfall muss man beteiligten Personen helfen, sofern diese verletzt sind, und die Unfallstelle absichern. Bis die Personalien festgestellt wurden, darf man die Unfallstelle nicht verlassen. Handelt es sich um einen Unfall ohne Personenschaden, gilt eine Wartezeit von 20 bis 60 Minuten. Hat man einen Parkschaden verursacht, muss man auf den Geschädigten mindestens 30 Minuten warten. Ist nach Ablauf der Geschädigte nicht eingetroffen, muss man die Polizei verständigen. Diese nimmt dann den Parkschaden auf.

Wer bezahlt Anwalt bei Fahrerflucht in Berlin?

Ist man Unfallflüchtiger und beauftragt einen Anwalt, kann man die Kosten für den Rechtsanwalt in Berlin über die Rechtsschutzversicherung bezahlen lassen. Es ist aber möglich, wenn man wegen Fahrerflucht verurteilt wird, dass die Versicherung das Geld zurückverlangt bzw. den Beschuldigten mit bis zu 5.000 Euro in Regress nimmt und den Versicherungsvertrag kündigt. Der oder die Unfallflüchtige muss bei Verurteilung auch die Prozesskosten und die Kosten für den gegnerischen Anwalt zahlen. Ist man Opfer einer Unfallflucht geworden und beauftragt den Rechtsanwalt in Berlin, muss der Unfallflüchtige die Kosten für den Rechtsanwalt tragen. Zudem muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beschuldigten für die Schadensregulierung aufkommen. Wird der Beschuldigte nicht ermittelt, dann zahlt die Kaskoversicherung die Schadensregulierung. Wenn das der Fall ist, wird man in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Hat man keine Vollkasko, muss man auch als Geschädigter, sofern der Unfallflüchtige nicht ermittelt wird, die Kosten für die Regulierung des Schadens selbst bezahlen.

Was tun, wenn man Schaden nach Fahrerflucht bemerkt?

Oftmals sind es die Schäden, die auf Parkplätzen entstehen und die nicht gemeldet werden. Ist man Geschädigter und bemerkt Schäden an dem eigenen Fahrzeug, sollte man die Unfallstelle und den Schaden fotografieren und die Polizei verständigen. Ist der Unfallflüchtige nicht bekannt, erstattet man Anzeige gegen Unbekannt. Die Anzeige bei der Polizei benötigt man, um den Schaden am Fahrzeug bei der Kfz-Versicherung zu melden. Zudem sollte man, wenn man einen Schaden am Fahrzeug bemerkt und es keinen Hinweis auf den Täter gibt, an der Unfallstelle nach eventuellen Zeugen suchen. Sinnvoll ist auch, dass man die Beratung vom Fahrerflucht Anwalt in Berlin nutzt.

Fahrerflucht: Warum Rechtsanwalt in Berlin um Rat bitten?

Geht es um Unfallflucht, betrifft das in der Regel viele rechtliche Vorschriften, mit denen man sich dann konfrontiert sieht. Oftmals besteht Unsicherheit in Bezug auf die Rechte und Pflichten beim Vorwurf der Fahrerflucht. Dann geht es um die Frage, wie man Einspruch gegen den Vorwurf erheben kann und wie man eine Strafminderung oder eine Einstellung des Verfahrens bewirken kann. Aufgrund der komplexen Rechtslage und der damit verbundenen Fragen sollte man sich beim Vorwurf der Unfallflucht an den Berliner Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Der Rechtsanwalt kann den Vorwurf prüfen, Akteneinsicht nehmen und eventuelle Fehler aufdecken.

Anwalt Fahrerflucht Berlin informiert: Strafen für Unfallflucht gemäß § 142 StGB

 GeldstrafeFahrverbotPunkte in FlensburgEntzug der Fahrerlaubnisweitere Sanktionen

Unfallflucht mit Blechschaden

je nach Höhe mehr als 30 Tagessätzeein bis drei Monate bei Schäden von bis zu 1.300 Euro2 Punkte bei Schäden bis 1.300 Euro

3 Punkte bei Schäden ab 1.300 Euro
bis zu sechs Monate bei Schäden ab 1.300 Euro/

Fahrerflucht mit Personenschaden

mehr als 30 Tagessätzemindestens drei Monate2 bis 3 Punktebis zu sechs MonateStrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung

Strafe wegen unterlassener Hilfeleistung

Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren

Unfallflucht mit Selbstanzeige

entfällt eventuellentfällt eventuellentfällt eventuellentfällt eventuell/

Fahrerflucht in der Probezeit

je nach Höhe mehr als 30 Tagessätzeein bis drei Monate bei Schäden von bis zu 1.300 Eurobis zu 3 Punkte je nach Schwere des Schadensbis zu sechs Monate ab dem dritten A-Verstoß in der ProbezeitAufbauseminar

Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre

Quellen & Nachweise

§ 142 Strafgesetzbuch (StGB)Straßenverkehrsordnung (StVO)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)

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Falls noch Fragen offen sind, laden Sie sich auch unseren Fahrerflucht-Ratgeber herunter, in dem die wichtigsten Punkte zusammengefasst werden. Hier geht es zum Fahrerflucht-Ratgeber. Sollten weiterhin Fragen unbeantwortet sein, kontaktieren Sie den Fahrerflucht Anwalt.