Wie teuer ist der Anwalt für Fahrerflucht?
Die Kosten für den Rechtsanwalt bei Fahrerflucht richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten für die Verteidigung bei Unfallflucht zahlt man selbst. Hat man eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, kann diese die Kosten für den Anwalt übernehmen. Der Verkehrsrechtsanwalt bietet eine kostenlose Ersteinschätzung.
Wann wird Verfahren bei Unfallflucht eingestellt?
Beim Vorwurf der Unfallflucht kann der Anwalt, je nach Sachlage, eine Einstellung des Verfahrens erzielen. Die gesetzliche Grundlage für eine mögliche Einstellung des Verfahrens wegen Fahrerflucht findet sich in der Strafprozessordnung (StPO). So kann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgen. In § 153 StPO ist die Verfahrenseinstellung aufgrund von Geringfügigkeit dokumentiert. Eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage ist nach § 153 a StPO möglich. Beim Vorwurf der Fahrerflucht sollte man den Anwalt einschalten. Dieser kann Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte nehmen und anhand einiger Aspekte feststellen, ob eine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden kann. Unter anderem werden die folgenden Aspekte durch die Akteneinsicht vom Rechtsanwalt geprüft:
- Ist der Beschuldigte erkannt worden?
- Ist eine Verursachung des Schadens durch den Beschuldigten nachweisbar?
- Welche Schäden sind am gegnerischen Fahrzeug entstanden?
- Ist der Schaden am gegnerischen Fahrzeug bereits beglichen?
- Trat der Beschuldigte in der Vergangenheit punkterechtlich oder strafrechtlich in Erscheinung?
Wer muss Fahrerflucht beweisen?
Die Staatsanwaltschaft ist beim Vorwurf der Fahrerflucht in der Beweispflicht. Dem Beschuldigten muss die vorsätzliche Tat nachgewiesen werden. Fahrerflucht ist eine Vorsatztat. Wenn der Beschuldigte den Schaden nicht bemerkt und sich damit unwissentlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, kann keine Strafverfolgung und somit keine Verteilung stattfinden.
Kann man als Geschädigter Unfallflucht begehen?
Ist man an einem Unfall beteiligt und entfernt sich von der Unfallstelle, macht man sich strafbar. Auch wenn man selbst der Geschädigte bei einem Unfall ist, darf man sich nicht von der Unfallstelle entfernen und muss warten, bis die Personalien von der Polizei aufgenommen wurden. Handelt es sich um einen Wildunfall, muss man diesen melden. Entfernt man sich von der Wildunfallstelle, macht man sich zwar nicht wegen Fahrerflucht strafbar, aber verstößt gegen das Tierschutzgesetz.
Was tun, wenn man Fahrerflucht nicht bemerkt hat?
Insbesondere kleinere Parkrempler bleiben oftmals auch vom Verursacher unbemerkt. Bei Unfallflucht muss ein Vorsatz vorliegen. Entfernt man sich von einer Unfallstelle, weil man den Unfall nicht bemerkt hat, ist das keine Fahrerflucht, weil kein Vorsatz vorliegt. Wird von der Ermittlungsbehörde oder dem Gericht anerkannt, dass man den Unfall nicht bemerkt hat, kommt es zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einem Freispruch. Das Gericht oder die Ermittlungsbehörde prüfen vorab, ob man den Unfall hätte bemerken müssen. In der Regel wird ein Gutachter hinzugezogen. Dieser prüft den Schadensumfang und kann anhand des Schadens ermitteln, ob man den Unfall hätte bemerken können oder nicht. Zudem wird die visuelle, taktile und akustische Wahrnehmbarkeit geprüft:
- visuelle Wahrnehmbarkeit: Gab es eine Ablenkung während der Verkehrssituation oder waren die Witterungsbedingungen schlecht, zum Beispiel aufgrund von Starkregen?
- taktile Wahrnehmbarkeit: Wie war die Bremsreaktion und wie waren die Straßenverhältnisse?
- akustische Wahrnehmbarkeit: Gab es störende Geräusche durch eine Unterhaltung oder durch das Radio?
Welche Strafen für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?
Fahrerflucht ist eine Straftat, die nach § 142 StGB geahndet wird. Neben einer Geldstrafe drohen Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder ein Entzug des Führerscheins. Auch eine Freiheitsstrafe kann bei Unfallflucht drohen. Das Strafmaß für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort richtet sich nach der Schwere des Schadens. Eine Freiheitsstrafe kann drohen, wenn es sich um eine Fahrerflucht mit Personenschaden handelt.
Warum begeht man eine Fahrerflucht?
Personen begehen meistens dann Fahrerflucht, wenn sie etwas zu verbergen haben. Kommt es zu einem Verkehrsunfall aufgrund von Drogen oder Alkohol am Steuer, dann flüchten die Beschuldigten, weil sie nicht erwischt werden wollen. Ein weiterer Grund für eine Fahrerflucht kann die Stressreaktion sein, die durch den Unfall ausgelöst wurde. Der Beschuldigte läuft dann ohne Nachdenken von der Unfallstelle weg, um aus der Stresssituation herauszukommen. Auch die Angst vor den Konsequenzen nach einem Unfall ist ein Faktor, wenn man eine Unfallflucht begeht. Man sollte aber immer bedenken, dass die Konsequenzen, wenn man wegen Fahrerflucht verurteilt wird, deutlich schwerwiegender sind.Kann Fußgänger Unfallflucht begehen?
Ist man als Fußgänger in einen Unfall verwickelt und entfernt sich ohne Feststellung der Personalien, begeht man eine Unfallflucht. Um den Tatbestand der Fahrerflucht handelt es sich auch, wenn man nach einem Parkschaden einfach wegfährt oder wenn man mit dem Fahrrad ein anderes Fahrzeug oder eine Person schädigt.Kann man als Beifahrer Fahrerflucht begehen?
Auch Beifahrer müssen nach einem Unfall so lange an der Unfallstelle bleiben, bis die Personalien von der Polizei aufgenommen wurden. Ist man Beifahrer und kommt es zu einem Unfall und entfernt man sich, ohne Angaben zu den Personalien zu machen, macht man sich wegen Fahrerflucht strafbar.Was tun bei Fahrerflucht? Anwalt einschalten
Beim Vorwurf der Fahrerflucht oder wenn man Opfer einer Fahrerflucht wurde, sollte man sich an den Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Der Verkehrsrechtsanwalt bietet eine kostenlose Erstberatung und übernimmt bei Beauftragung die anwaltliche Unterstützung und Verteidigung.Unfallfucht - diese Strafen drohen
Geldstrafe | Fahrverbot | Punkte in Flensburg | Entzug der Fahrerlaubnis | weitere Sanktionen | |
---|---|---|---|---|---|
Unfallflucht mit Blechschaden | je nach Höhe mehr als 30 Tagessätze | ein bis drei Monate bei Schäden von bis zu 1.300 Euro | 2 Punkte bei Schäden bis 1.300 Euro 3 Punkte bei Schäden ab 1.300 Euro | bis zu sechs Monate bei Schäden ab 1.300 Euro | / |
Fahrerflucht mit Personenschaden | mehr als 30 Tagessätze | mindestens drei Monate | 2 bis 3 Punkte | bis zu sechs Monate | Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung Strafe wegen unterlassener Hilfeleistung Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren |
Unfallflucht mit Selbstanzeige | entfällt eventuell | entfällt eventuell | entfällt eventuell | entfällt eventuell | / |
Fahrerflucht in der Probezeit | je nach Höhe mehr als 30 Tagessätze | ein bis drei Monate bei Schäden von bis zu 1.300 Euro | bis zu 3 Punkte je nach Schwere des Schadens | bis zu sechs Monate ab dem dritten A-Verstoß in der Probezeit | Aufbauseminar Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre |
Quellen & Nachweise
↑Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)↑§ 153 StPO Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit
↑Strafmaß gemäß § 142 StGB