Was kostet Fahrerflucht bei Bagatellschaden?
Begeht man nach einem Bagatellschaden Fahrerflucht, droht eine Geldstrafe. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach der Höhe des Schadens. Liegt der Schaden unter 600 Euro, zahlt man eine geringe Geldstrafe und das Verfahren wird eingestellt.
Bis wann handelt es sich um Bagatellschaden?
Von einem Bagatellschaden spricht man, wenn es sich um einen Blechschaden mit einer Schadenshöhe bis 750 Euro handelt. Kommt es bei dem Unfall auch zu einem Personenschaden, handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden und für die Unfallflucht drohen eine hohe Geldstrafe, Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot, ein Entzug der Fahrerlaubnis und eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Was tun bei Fahrerflucht mit Bagatellschaden?
Entdeckt man einen Schaden am Fahrzeug und der Verursacher hat sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, sollte man die Polizei verständigen. Zudem sollte man Bilder vom Schaden am Fahrzeug machen. Die Bilder benötigt die Kfz-Versicherung für die Regulierung des Schadens. Wird der Verursacher nicht ermittelt, dann trägt zwar die eigene Kfz-Versicherung die Kosten, aber man wird dann höher eingestuft und zahlt zukünftig höhere Versicherungsbeiträge. Ist man der Verursacher des Unfalls mit Bagatellschaden und hat man Fahrerflucht begangen, sollte man sich innerhalb der nächsten 24 Stunden nach dem Unfall selbst bei der Polizei anzeigen. Das kann sich strafmildernd auswirken. Es ist auch möglich, dass man aufgrund der Selbstanzeige wegen Fahrerflucht mit Bagatellschaden gar keine Strafe erhält.
Gibt es einen Unterschied zwischen Unfallflucht und Fahrerflucht?
Es gibt keinen Unterschied zwischen Unfallflucht und Fahrerflucht. Beide Begriffe bezeichnen umgangssprachlich den gleichen Tatbestand, der in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) dokumentiert ist. In § 142 StGB wird die Fahrerflucht bzw. die Unfallflucht als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort definiert.
- geringe Geldstrafe bei Bagatellschaden
- Geldstrafe und Fahrverbot bei Schäden über 600 Euro
- bei Unfallflucht mit Personenschaden bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, empfindliche Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis
Hilft Selbstanzeige bei Unfallflucht nach Bagatellschaden?
Hat man einen Bagatellschaden im nicht fließenden Straßenverkehr verursacht und Unfallflucht begangen, kann eine Selbstanzeige helfen. Erfolgt die Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden, kann sich das Strafmaß reduzieren oder sogar ganz entfallen. Neben der Selbstanzeige wegen Unfallflucht sollte man auch die Beratung bei der Anwaltskanzlei für Unfallflucht nutzen.
Welche Strafe bei Bagatellschäden und Fahrerflucht in der Probezeit?
Befindet man sich als Fahranfänger in der Probezeit und begeht nach einem geringen Parkschaden eine Unfallflucht, ist das ein A-Verstoß. Neben der Verlängerung der Probezeit drohen weitere Strafen. Dazu zählen neben einer Geldstrafe auch Punkte in Flensburg. Begeht man eine Fahrerflucht mit Blechschaden in der Probezeit, sollte man die Unterstützung der Rechtsanwaltskanzlei für Unfallflucht nutzen.Anwalt informiert: Bagatellschäden nicht bemerkt?
Gerade auf Parkplätzen von Supermärkten oder Einkaufszentren sowie in Tiefgaragen kommt es häufig zu Parkschäden. Oftmals handelt sich dann nur um kleinere Kratzer. Es passiert, dass man beim Einparken oder Ausparken gar nicht bemerkt, wenn man ein anderes Fahrzeug berührt. Erfolgt der Vorwurf der Fahrerflucht, sollte man die Unterstützung vom Rechtsanwalt für Unfallflucht nutzen. Zudem kann man einen Gutachter beauftragen. Anhand der Schäden kann der Kfz-Gutachter den Unfallhergang prüfen und feststellen, ob man den Unfall hätte bemerken müssen. Wenn der Kfz-Gutachter nachweisen kann, dass man den Schaden nicht bemerken musste, kann keine Ahndung wegen Fahrerflucht erfolgen. Denn der Vorwurf der Unfallflucht bedingt einen Vorsatz. Ein Vorsatz liegt nicht vor, wenn nachweislich der Bagatellschaden nicht bemerkt wurde.Strafen für Fahrerflucht mit Sachschäden
Schadenshöhe | Geldstrafe | Fahrverbot | Punkte in Flensburg | Entzug der Fahrerlaubnis |
---|---|---|---|---|
Schaden bis 600 Euro | Geldauflage und Einstellung des Verfahrens | / | / | / |
Schaden bis 1.300 Euro | 30 Tagessätze bzw. ein Monatsgehalt | ein bis drei Monate | 2 | / |
Schaden über 1.300 Euro | mehr als 30 Tagessätze | / | 3 | sechs Monate |
Quellen & Nachweise
↑§ 142 StGB – Gesetze zur Straftat↑§ 44 StGB – Folgen für Täter