Welche Strafen bei Fahrerflucht mit Blechschaden?

Ein Blechschaden wird auch als Bagatellschaden bezeichnet, wenn die Reparaturkosten unter 750 Euro liegen. Wenn man einen Sachschaden verursacht hat und Unfallflucht begeht, muss man mit Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe sowie einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Geregelt ist das Strafmaß bei Unfallflucht in § 142 im Strafgesetzbuch (StGB).
Fahrerflucht mit Blechschaden
Eine Unfallflucht mit Blechschaden ist eine Straftat, die nach § 142 StGB geahndet wird. Handelt es sich um einen Bagatellschaden, muss man mit einer geringen Geldstrafe rechnen.
Ein Blechschaden muss nicht zwingend auf der Straße entstehen. Es passiert schon mal auf Parkplätzen, wenn Autos dicht an dicht stehen oder die Parklücke zu klein ist, dass man ein anderes Fahrzeug ungewollt beschädigt. Das kann beim Ein- und Ausparken ebenso passieren wie beim Einsteigen und Aussteigen aus dem Fahrzeug, wenn dann die Tür des Fahrzeugs ein anderes Auto berührt und einen Kratzer hinterlässt.

Was tun, wenn man einen Blechschaden oder Kratzer verursacht hat? Rechtsanwalt für Verkehrsrecht berät

Oftmals passiert es, dass Personen, die aus Versehen einen Schaden an einem anderen Fahrzeug verursacht haben, einfach wegfahren. Viele sind in der Annahme, dass der Schaden gar nicht bemerkt wird oder dass es sich nicht um Fahrerflucht handelt. Aber dem ist nicht so! Auch wenn es sich nur um einen Kratzer bzw. Parkschaden handelt, muss man eine Wartezeit von 20 bis 60 Minuten einhalten. Ist dann kein Geschädigter aufgetaucht, muss man die Polizei zur Erfassung der Personalien informieren. Tut man das nicht und fährt nach einem Blechschaden auf dem Parkplatz weg, handelt es sich um eine Unfallflucht. Wird man ausfindig gemacht, muss man für die Fahrerflucht bei Blechschaden mit einer Geldstrafe rechnen.

Welche Strafen für Unfallflucht mit Blechschaden mit oder ohne Probezeit?

  • Geldstrafe
  • Punkte in Flensburg
  • Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis
  • A-Verstoß in der Probezeit (Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit)
Erhält man eine Anzeige wegen Fahrerflucht mit Blechschaden, sollte man die Beratung von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht nutzen.

Warum ist eine Selbstanzeige bei Unfallflucht sinnvoll?

Man kann sich innerhalb von 24 Stunden nach der Unfallflucht selbst anzeigen. Die Selbstanzeige bei Unfallflucht kann zu einer Milderung des Strafmaßes führen. Handelt es sich um einen Kratzer, und ist dieser nicht im Straßenverkehr entstanden, kann eine Selbstanzeige auch eine Straffreiheit bewirken.

Was tun bei Unfall ohne Schaden? Anwalt für Verkehrsrecht informiert

Es gibt auch Unfälle, durch die auf den ersten Blick kein Schaden entstanden ist. Aber ist in diesem Fall das Entfernen vom Unfallort ohne Feststellung der Daten und der Meldung bei der Polizei auch strafbar? Erfahren Sie hier, was bei einem Unfall ohne sichtbare Schäden zu tun ist. Grundsätzlich ist es keine Fahrerflucht, wenn es zu einem Unfall ohne Schaden kommt und man sich vom Unfallort entfernt. Aber auch wenn kein ersichtlicher Schaden erkennbar ist, heißt das nicht, dass kein Schaden vorliegt. Deshalb ist es auch bei einem Unfall ohne erkennbaren Schaden am Fahrzeug wichtig, die Wartezeit einzuhalten, beispielsweise wenn man ein anderes Fahrzeug auf einem Parkplatz berührt hat. Außerdem sollte man die Polizei informieren. Es gibt Schäden beim Berühren anderer Fahrzeuge, die man nicht mit bloßem Auge erkennen kann.

Was tun bei Anzeige wegen Fahrerflucht ohne erkennbaren Schaden?

Entfernt man sich ohne Feststellung der Daten vom Unfallort, dann kann man sich wegen Fahrerflucht strafbar machen. Ist man der Meinung, dass bei einer Berührung eines anderen Fahrzeugs kein Schaden entstanden ist und folgt trotzdem eine Anzeige wegen Fahrerflucht, sollte man sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.

Was tun, wenn man Zeuge von Fahrerflucht ist?

Ob im Straßenverkehr oder auf einem Parkplatz, wenn man Zeuge einer Fahrerflucht ist gibt es viele Fragen. Muss man sich als Zeuge melden und macht man sich strafbar, wenn man sich nicht als Zeuge meldet? Hat ein Zeuge Pflichten, wenn es um Unfallflucht geht? Und wann macht man sich als Zeuge einer Fahrerflucht strafbar?

Unfallflucht mit Sachschaden - Strafen und Sanktionen
Fahrerflucht mit Blechschaden ist kein Kavaliersdelikt. Eine Selbstanzeige bei Unfallflucht mit Sachschaden kann sich strafmildernd auswirken.
Kommt es zu einem Unfall und man ist Zeuge, muss man, je nach Situation, eine Erste Hilfe leisten. Ansonsten kann es sein, dass man sich wegen unterlassener Hilfeleistung vor Gericht verantworten muss. Handelt es sich beim Unfall um einen reinen Blechschaden und man hat den Unfallhergang beobachtet, ist man Zeuge, aber kein Unfallbeteiligter. Als Unfallbeteiligter darf man sich nach § 142 Absatz 5 StGB nicht vom Unfallort entfernen, ansonsten macht man sich strafbar. Anders ist es, wenn man nur Zeuge ist und den Unfall nur beobachtet hat und nicht daran beteiligt war. Dann darf man den Unfallort verlassen, ohne dass man sich strafbar macht.

Warum ist die Zeugenaussage bei Unfallflucht wichtig?

Man sollte aber, wenn man Zeuge ist, sich als solchen zu erkennen geben. Die Zeugenaussage ist ein wichtiger Faktor, wenn es bei einem Unfall um die Klärung der Schuldfrage geht. Zeugen können wichtige Angaben zum Unfallhergang und zur Identifizierung des Unfallflüchtigen machen. Beobachtet man einen Unfall mit Fahrerflucht, dann sollte man sich das Kennzeichen und das Fahrzeug des Unfallflüchtigen einprägen. Wichtig ist auch der Zeitpunkt des Unfalls und in welche Richtung der Unfallflüchtige gefahren ist. Eventuell kann man auch Angaben zum Geschlecht und zum Aussehen bzw. der Kleidung machen und ob noch weitere Personen in dem Fahrzeug des Unfallflüchtigen waren. Meldet man das Gesehene bei der Polizei, wird man dazu aufgefordert, alles, was man gesehen hat, aufzuschreiben. Wenn es zu einer Gerichtsverhandlung wegen Fahrerflucht kommt, ist man in der Regel als Zeuge geladen.

Höhe des Schadens

Geldstrafen bei Fahrerflucht mit Blechschaden

Punkte in Flensburg bei Unfallflucht mit Blechschaden

Fahrverbot für Fahrerflucht mit Blechschaden

Entzug der Fahrerlaubnis bei Blechschaden

bis 600 Eurogeringe Strafe///
600 Euro bis 1.300 Euroein Monatsgehalt bzw. 30 Tagessätze2bis zu drei Monate/
ab 1.300 Euromehr als 30 Tagessätze bzw. mehr als ein Monatsgehalt3/bis zu sechs Monate
Aktuelle Urteile zur Fahrerflucht gibt es hier

Quellen & Nachweise

Rechtsprechung vom BGH
Publikationen
Statistik

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Falls noch Fragen offen sind, laden Sie sich auch unseren Fahrerflucht-Ratgeber herunter, in dem die wichtigsten Punkte zusammengefasst werden. Hier geht es zum Fahrerflucht-Ratgeber. Sollten weiterhin Fragen unbeantwortet sein, kontaktieren Sie den Fahrerflucht Anwalt.