Welche Sanktionen bei Fahrerflucht mit Sachschaden?

Fahrerflucht ist eine Straftat und das Strafmaß richtet sich nach der Schwere des Schadens. Vorgabe für die Strafen bei Unfallflucht ist § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Es gibt Sanktionen für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit Sachschaden, wie zum Beispiel Geldstrafen, Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar eine Freiheitsstrafe.
Sanktionen bei Fahrerflucht mit Sachschaden
Fahrerflucht: Betragen die Unfallreparaturkosten weniger als 750 Euro, spricht man von einem Bagatellschaden.
Handelt es sich um eine Unfallflucht mit Sachschaden, wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt.
  • Schaden bis 600 Euro: Geldauflage und Einstellung des Verfahrens
  • Sachschaden bis 1.300 Euro: Geldstrafe (30 Tagessätze bzw. ein Monatsgehalt), zwei Punkte in Flensburg in der Verkehrssünderkartei, Fahrverbot von ein bis drei Monaten
  • Fahrzeugschaden über 1.300 Euro: Geldstrafe, Punkte in Flensburg, Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate

Wann ist es keine Fahrerflucht?

Es ist keine Unfallflucht, wenn man einen Unfall verursacht hat und sich von der Unfallstelle entfernt, um bei der Polizei den Schaden zu melden. Hat man sich als Unfallverursacher verletzt, darf man sich entfernen, um Hilfe zu finden. Kümmert man sich um Verletzte und ist Unfallverursacher, ist das auch keine Fahrerflucht. Ebenso ist es kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, wenn man Gefahrenquellen beseitigt. Hat der Unfallverursacher nur das eigene Fahrzeug beschädigt, beispielsweise weil er mit dem Fahrzeug eine Leitplanke oder ein Straßenschild berührt hat, kann der Verursacher weiterfahren. Den Schaden am Straßenschild oder an der Leitplanke kann man der Polizei telefonisch mitteilen.

Was passiert bei Unfallflucht mit Sachschaden mit dem Versicherungsschutz?

Begeht man eine Fahrerflucht mit Sachschaden, muss man damit rechnen, dass man den eigenen Versicherungsschutz für das Fahrzeug verliert. Die Kaskoversicherung zahlt nicht die Schadensregulierung für das Fahrzeug des Unfallflüchtigen. Eine weitere Folge bei Unfallflucht mit Sachschaden ist, dass die Kfz-Haftpflicht nicht den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten bezahlt oder nachträglich vom Unfallflüchtigen bis zu 5.000 Euro zurückfordert. Möglich ist auch, dass die Kfz-Versicherung den Versicherungsschutz kündigt.

Was sind Bagatellschäden bei Fahrerflucht?

Zu Bagatellschäden bei Fahrerflucht zählen Kratzer im Lack, kleine Schrammen am Fahrzeug oder eine kleine Delle. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe für die Schadenshöhe, aber als Bagatellschäden werden die Schäden mit Reparaturkosten unter 750 Euro eingestuft. Als Unfallschaden wird ein Schaden bezeichnet, für den die Reparaturkosten mindestens 750 Euro betragen.

Welche Strafen bei Unfallflucht mit Parkschaden?

Einen Augenblick beim Einparken oder Ausparken nicht aufgepasst und schon hat man ein anderes Fahrzeug berührt. Solche Fälle passieren häufig auf Parkplätzen. Hat man ein anderes Fahrzeug beim Einparken oder beim Ausparken beschädigt, ist die denkbar schlechteste Lösung, einfach wegzufahren. Nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) begeht man ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und muss, wenn man ermittelt wird, mit einer Geldstrafe, Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot oder sogar einem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Die Schadenshöhe bestimmt das Strafmaß. Handelt es sich um einen Bagatellschaden, wie beispielsweise ein Kratzer im Lack des Fahrzeugs des Geschädigten und liegen die Reparaturkosten unter 750 Euro, erhält der Unfallflüchtige eine Geldstrafe.

Warum eine Anzeige nach Fahrerflucht mit Parkschaden?

Viele Fälle von Unfallflucht mit Parkschaden werden nicht aufgeklärt und nach fünf Jahren tritt eine Verjährung der Tat ein. Ist man Opfer eines Parkschadens mit Fahrerflucht geworden und kann der Unfallflüchtige nicht ermittelt werden, sollte man trotzdem eine Anzeige wegen Fahrerflucht gegen Unbekannt bei der Polizei erstatten. Die Anzeige wird auch von der Kfz-Versicherung benötigt. Es ist auch möglich, dass sich nach der Anzeige Zeugen melden, die den Unfallhergang beobachtet haben.

Anwalt für Verkehrsrecht: Warum eine Selbstanzeige bei Fahrerflucht sinnvoll ist?

Begeht man eine Fahrerflucht und wird sich danach der Tat und der Folgen bewusst, ist es ratsam, eine Selbstanzeige wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort bei der Polizei zu erstatten. Eine Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden nach der Unfallflucht kann sich strafmildernd auswirken. Eine Minderung der Strafe für Unfallflucht kann man erwarten, wenn der Unfall nicht im fließenden Verkehr passiert ist.

Solange es sich nur um einen geringen Sachschaden handelt, kann man bei einer Selbstanzeige wegen Fahrerflucht davon ausgehen, ohne Strafe oder mit einer geringen Strafe aus der Sache herauszukommen. Man spricht von einem geringen Schaden, wenn die Reparaturkosten nicht mehr als 1.300 Euro betragen.

Nach Erstattung einer Selbstanzeige wegen Unfallflucht muss man dem Geschädigten die Informationen zum Fahrzeug und zu den eigenen Personalien geben. Geregelt ist das in § 142 Abs. 2 S. 1 StGB als Feststellungspflicht. Dieser Pflicht kann man auch bei der Selbstanzeige bei der Polizeidienststelle nachkommen.

Zahlt die Versicherung, wenn man sich wegen Unfallflucht selbst anzeigt?

Begeht man eine Unfallflucht, zahlt die Kfz-Haftpflicht des Unfallflüchtigen die Schadensregulierung für das Fahrzeug des Geschädigten, kann aber vom Unfallflüchtigen bis zu 5.000 Euro zurückverlangen. Erstattet der Unfallflüchtige keine Selbstanzeige, verstößt er damit gegen die Vertragsbedingungen.
Unfallflucht - Strafen und Sanktionen bei Parkschäden
Für Parkschäden mit Unfallflucht droht eine Geldstrafe. Eine Strafmilderung kann man durch eine Selbstanzeige erwirken.
Eine Selbstanzeige kann dazu führen, dass die Kfz-Versicherung die Forderungen reduziert oder sogar ganz darauf verzichtet. Das ist dann der Fall, wenn man eine Unfallflucht mit Bagatellschaden begeht und sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall selbst anzeigt.

Welche Strafe bei Unfallflucht mit Selbstanzeige in der Probezeit?

Die Strafe für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist auch bei Tatbestand in der Probezeit in § 142 StGB geregelt. Unfallflüchtige in der Probezeit müssen mit einer Geldstrafe, einem Fahrverbot und Punkten rechnen. Zudem wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert und der Unfallflüchtige muss an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Begeht man in der Probezeit eine Unfallflucht, sollte man sich innerhalb von 24 Stunden bei einer Polizeidienststelle selbst wegen Fahrerflucht anzeigen. Die Selbstanzeige wegen Fahrerflucht in der Probezeit kann das Strafmaß reduzieren. Handelt es sich um einen Bagatellschaden, wird in der Regel von einer Strafe abgesehen, wenn man sich selbst wegen Fahrerflucht anzeigt.

Schadenshöhe

Geldstrafe

Punkte in Flensburg

Fahrverbot oder Führerscheinentzug

bis 600 Eurogering//
600 Euro bis 1.300 Euro30 Tagessätze bzw. ein Monatsgehalt2Fahrverbot von bis zu drei Monaten
mehr als 1.300 Euromehr als ein Monatsgehalt (bis zu 90 Tagessätze)3Entzug der Fahrerlaubnis für bis zu sechs Monate
Weitere Informationen gibt es hier

Quellen & Nachweise

Gesetze und Sanktionen
§ 78 Strafgesetzbuch (StGB)
Eine psychologische Betrachung

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Falls noch Fragen offen sind, laden Sie sich auch unseren Fahrerflucht-Ratgeber herunter, in dem die wichtigsten Punkte zusammengefasst werden. Hier geht es zum Fahrerflucht-Ratgeber. Sollten weiterhin Fragen unbeantwortet sein, kontaktieren Sie den Fahrerflucht Anwalt.