Wann verjährt die Fahrerflucht bei Blechschaden?
Hat man nach einem Unfall mit Blechschaden Fahrerflucht begangen, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist gilt unabhängig vom Schadensumfang. Kommt es zu einer Anhörung oder einem Verfahren wegen Fahrerflucht, wird die Verjährungsfrist unterbrochen.
Was passiert bei Anzeige wegen Fahrerflucht? Rechtsanwalt informiert
Wenn eine Anzeige wegen Fahrerflucht gestellt wird, ermittelt die Polizei nach dem Täter. Für die Ermittlung begutachtet die Polizei die Unfallstelle und den Schaden. Zudem werden Zeugen vor Ort und andere Unfallbeteiligte befragt. Kann der Täter nicht ermittelt werden, dann muss eine Anzeige wegen Fahrerflucht gegen Unbekannt gestellt werden.
Kann Verfahren wegen Fahrerflucht eingestellt werden?
Ein Verfahren wegen Fahrerflucht kann eingestellt. Für die Einstellung des Verfahrens sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Es muss sich um einen geringen Sachschaden handeln. Der Unfall darf nicht im fließenden Verkehr passiert sein. Auch eine Selbstanzeige wegen Fahrerflucht innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall kann eine Einstellung des Verfahrens wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort bewirken.
Anwalt hilft: Welche Geldstrafe bei Unfallflucht?
Begeht man eine Unfallflucht, richtet sich die Höhe der Geldstrafe nach dem Umfang des Schadens. Ab einem Schaden bis 1.300 Euro zahlt man bei Fahrerflucht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen bzw. ein Monatsgehalt. Liegt der Schaden über 1.300 Euro vor, dann ist die Geldstrafe für die Unfallflucht deutlich höher. Hat man eine Fahrerflucht begangen und hat eine Geldstrafe oder weitere Sanktionen zu befürchten, sollte man den Anwalt für Unfallflucht zurate ziehen.
Gibt es eine Unterbrechung der Verjährungsfrist bei Fahrerflucht?
Es kann eine Unterbrechung der Verjährungsfrist bei Fahrerflucht geben. Gründe für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist findet man in § 78c StGB.
- Vernehmung des Beschuldigten
- Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
- Beauftragung eines Sachverständigen durch Staatsanwaltschaft oder Richter nach Vernehmung des Beschuldigten
- Anordnungen für Beschlagnahme oder Durchsuchung
- Haftbefehl, Vorführungsbefehl oder Unterbringungsbefehl
- Erhebung einer öffentlichen Klage
- Eröffnung eines Hauptverfahrens
- Anberaumung für eine Hauptverhandlung
- Strafbefehl
- vorläufige Einstellung des Verfahrens, wenn der Angeschuldigte nicht anwesend oder verhandlungsunfähig ist
Was passiert bei Unfallflucht in der Probezeit?
Unfallflucht in der Probezeit ist ein A-Verstoß. Neben den üblichen Sanktionen verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre. Zudem muss man an einem Aufbauseminar teilnehmen. Je nach Schwere des Schadens drohen außerdem eine empfindliche Geldstrafe, Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar ein Entzug des Führerscheins.Welche Fristen bei Verjährung von Unfallflucht?
Die Frist für die Verjährung von Unfallflucht richtet sich nach der Höchststrafe, die für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gilt. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat. Die Ahndung der Fahrerflucht erfolgt nach dem Strafgesetzbuch. Die Frist für die Verjährung von Unfallflucht beträgt fünf und mit Unterbrechung der Frist maximal zehn Jahre. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann man für die Fahrerflucht nicht mehr belangt werden.Strafen für Unfallflucht
Geldstrafe | Fahrverbot | Punkte in Flensburg | Entzug der Fahrerlaubnis | weitere Sanktionen | |
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Unfallflucht mit Blechschaden | je nach Höhe mehr als 30 Tagessätze | ein bis drei Monate bei Schäden von bis zu 1.300 Euro | 2 Punkte bei Schäden bis 1.300 Euro 3 Punkte bei Schäden ab 1.300 Euro | bis zu sechs Monate bei Schäden ab 1.300 Euro | / |
Fahrerflucht mit Personenschaden | 2 bis 3 Punkte | Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung Strafe wegen unterlassener Hilfeleistung Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren | |||
Unfallflucht mit Selbstanzeige | entfällt eventuell | entfällt eventuell | entfällt eventuell | entfällt eventuell | / |
Fahrerflucht in der Probezeit | je nach Höhe mehr als 30 Tagessätze | ein bis drei Monate bei Schäden von bis zu 1.300 Euro | bis zu 3 Punkte je nach Schwere des Schadens | bis zu sechs Monate ab dem dritten A-Verstoß in der Probezeit | Aufbauseminar Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre |
Quellen & Nachweise
↑§ 78 StGB Absatz 3, Nummer 4↑Gesetzestexte: § 44 StGB
↑Das Strafmaß § 142 StGB
↑Fischer, Strafgesetzbuch (StGB), 58. Auflage von 2011