Welche Strafe bei Fahrerflucht?

Die Strafe bei Fahrerflucht richtet sich nach der Schwere des Schadens. Fahrerflucht, auch bekannt als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und als Unfallflucht, ist eine Straftat. Geregelt ist das Strafmaß in § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Neben einer Geldstrafe kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.

Weiterhin kann man zwei bis drei Punkte in Flensburg erhalten und die Fahrerlaubnis kann für drei Monate entzogen werden.
Strafen für Fahrerflucht
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wird nach § 142 StGB geahndet.
Bei Unfallflucht kann auch ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Die Dauer des Fahrverbots kann zwischen einem und sechs Monaten betragen. Die Höhe des Schadens bestimmt in der Regel das Strafmaß bei Fahrerflucht. Liegt die Schadenshöhe bei bis zu 600 Euro, muss man mit einer geringen Geldstrafe rechnen. Für einen Schaden von 600 bis 1.300 Euro mit gleichzeitiger Fahrerflucht, beträgt die Geldstrafe rund ein Monatsgehalt.

Zudem erhält man zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Liegt der Schaden über 1.300 Euro und begeht man Unfallflucht, wird die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen. Es werden drei Punkte in Flensburg fällig und eine empfindliche Geldstrafe ausgesprochen.
Strafen bei Unfallflucht mit Sachschaden
Sanktionen und Strafen bei Fahrerflucht mit Blechschaden
Handelt es sich um einen Personenschaden mit Fahrerflucht, ist mit weiteren Strafen zu rechnen. Neben der Unfallflucht kommen bei Personenschäden weitere Tatbestände hinzu, die auch geahndet werden. Bei einem Verkehrsunfall ist jeder nach § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Leisten von Erster Hilfe verpflichtet.

Kümmert man sich nicht um verletzte Personen am Unfallort und begeht Fahrerflucht, steht der Vorwurf der unterlassenden Hilfeleistung im Raum. Es droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Wichtige Fakten zu Strafen bei Fahrerflucht

  • Geschädigte können eine Anzeige wegen Fahrerflucht erstatten
  • Ahnung der Fahrerflucht nach § 142 Strafgesetzbuch
  • bei Anzeige wegen Fahrerflucht einen Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen
  • eine Selbstanzeige wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort wirkt sich strafmildernd aus
  • Unfallflucht ist ein A-Verstoß und die Probezeit für den Führerschein verlängert sich um zwei Jahre und man muss an einem Aufbauseminar teilnehmen
  • Strafmaß für Unfallflucht richtet sich nach der Schwere des Schadens: Geldstrafe, Punkte in Flensburg, Fahrverbot / Entzug der Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe

Wie ist das Strafmaß bei Fahrerflucht mit Verletzten oder Toten?

Hat man einen Unfall verursacht, bei dem Personen verletzt wurden, und begeht Unfallflucht, kann man auch wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt werden. Es droht neben einer empfindlichen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Gibt es bei einem Unfall mit Fahrerflucht Tote, dann wird dies als fahrlässige Tötung geahndet. Es droht zusätzlich zum Entzug der Fahrerlaubnis, einer hohen Geldstrafe und Punkten in Flensburg eine Freiheitsstrafe.

Unfallflucht in der Probezeit - Welche Folgen hat das?

Ist man noch in der Probezeit und begeht Unfallflucht, handelt es sich um einen A-Verstoß. Dann muss man an einem Aufbauseminar teilnehmen. Die Probezeit wird für zwei Jahre verlängert. Die Schwere der Tat entscheidet auch, ob weitere Strafen folgen, wie zum Beispiel Punkte in Flensburg, der Entzug des Führerscheins, ein Fahrverbot, eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe.

Gibt es bei Fahrerflucht mit Parkschaden eine Strafe?

Beschädigt man ein Fahrzeug auf einem Parkplatz, muss man eine Wartezeit von 20 bis 60 Minuten einhalten und am Unfallort verbleiben. Sollte in diesem Zeitraum der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs nicht auftauchen, informiert man die Polizei und macht Angaben zum Kennzeichen und zum Unfall bzw. zum Schaden.Bilder vom Schaden machen. Entfernt man sich vom Unfallort unter Nichteinhaltung der Wartezeit oder entfernt man sich vom Unfallort nach Ablauf der Wartezeit und informiert nicht die Polizei, macht man sich der Fahrerflucht schuldig.

Ist eine Selbstanzeige bei Unfallflucht strafmildernd?

Es ist möglich, sich selbst wegen Fahrerflucht anzuzeigen. Es ist möglich, dass sich die Selbstanzeige auf das Strafmaß auswirkt. In Einzelfällen führt eine Selbstanzeige zu einer Strafmilderung oder sogar zu einer Abwendung der Strafe. Die Abwendung der Strafe bei Selbstanzeige wegen Unfallflucht ist beispielsweise möglich, wenn die Schadenshöhe gering ist. Außerdem kann man eine Strafe durch Selbstanzeige wegen Unfallflucht abwenden, wenn die Polizei die Ermittlungen noch nicht aufgenommen hat und wenn innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die Selbstanzeige gestellt wird. Die Minderung des Strafmaßes bei Selbstanzeige wegen Unfallflucht ist in § 142 Absatz 4 StGB dokumentiert.

Gibt es bei Fahrerflucht eine Verjährung?

Es kommt immer wieder zu Unfällen, bei denen sich Beteiligte unerlaubt vom Unfallort entfernen und nach § 142 StGB eine Straftat begehen. Gibt es keine Zeugen und können sich andere Beteiligte nicht an das Fahrzeug und das Kennzeichen erinnern, wird bei der Polizei eine Anzeige gegen Unbekannt gestellt. Es gibt bei Fahrerflucht eine Verjährungsfrist. Ein Belangen des Täters ist nach Ablauf der Verjährungsfrist dann nicht mehr möglich. Laut § 78 StGB beträgt die Verjährungsfrist bei Fahrerflucht fünf Jahre. Es gibt aber auch die sogenannte Unterbrechung der Verjährung. Eine Unterbrechung kann durch die Vernehmung des Täters oder durch einen Haftbefehl sowie durch die Eröffnung der Hauptverhandlung herbeigeführt werden. Spätestens aber nach zehn Jahren gilt dann eine Verjährung für den Vorwurf der Unfallflucht. Grundsätzlich ist es nicht möglich, dass man die Verjährung bei Unfallflucht umgehen kann. Die Frist für die Verjährung beginnt ab dem Zeitpunkt, wenn die Tat ausgeführt wurde.

 GeldstrafeFahrverbotPunkte in FlensburgEntzug der Fahrerlaubnisweitere Sanktionen

Unfallflucht mit Blechschaden

je nach Höhe mehr als 30 Tagessätzeein bis drei Monate bei Schäden von bis zu 1.300 Euro2 Punkte bei Schäden bis 1.300 Euro

3 Punkte bei Schäden ab 1.300 Euro
bis zu sechs Monate bei Schäden ab 1.300 Euro/

Fahrerflucht mit Personenschaden

mehr als 30 Tagessätzemindestens drei Monate2 bis 3 Punktebis zu sechs MonateStrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung

Strafe wegen unterlassener Hilfeleistung

Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren

Unfallflucht mit Selbstanzeige

entfällt eventuellentfällt eventuellentfällt eventuellentfällt eventuell/

Fahrerflucht in der Probezeit

je nach Höhe mehr als 30 Tagessätzeein bis drei Monate bei Schäden von bis zu 1.300 Eurobis zu 3 Punkte je nach Schwere des Schadensbis zu sechs Monate ab dem dritten A-Verstoß in der ProbezeitAufbauseminar

Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre
Weitere Informationen zum Thema § 142 StGB

Quellen & Nachweise

gerichtliche Entscheidungen (Stand: 2019)
Urteile zu Verkehrsunfällen
Eine psychologische Betrachtung

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Falls noch Fragen offen sind, laden Sie sich auch unseren Fahrerflucht-Ratgeber herunter, in dem die wichtigsten Punkte zusammengefasst werden. Hier geht es zum Fahrerflucht-Ratgeber. Sollten weiterhin Fragen unbeantwortet sein, kontaktieren Sie den Fahrerflucht Anwalt.