Woher stammt die Gesetzeslage zur Fahrerflucht?
Ein erstes Gesetz zur Unfallflucht wurde in Deutschland im Jahr 1909 eingeführt. Damals drohten für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine Geldstrafe oder eine bis zu zwei Monate dauernde Gefängnisstrafe. Ohne Strafe blieb man, wenn man sich spätestens am nächsten Tag stellte und eine Selbstanzeige erstattete. Am 2. April 1940 kam es zur Aufhebung des bisherigen § 22 Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (KFG) und im Strafgesetzbuch wurde § 139a eingeführt. Grund war eine Änderung der Vorschriften für Strafen bei Körperverletzung und fahrlässiger Tötung. Nach § 139a StGB drohten damals bei Unfallflucht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. In besonders schweren Fällen wurden auch Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren oder Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren verhängt. Im August 1953 erfolgte die Bestätigung der Norm als vereinbar mit dem Grundgesetz und wurde als § 142 im Strafgesetzbuch fortgesetzt. Gefängnisstrafe und Zuchthaus wurden am 1. April 1970 durch die Freiheitsstrafe ersetzt. Die Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe wurde am 21. Juni 1975 festgesetzt. Als am 1. April 1998 das Reformgesetz in Kraft getreten ist, wurde § 142 StGB ergänzt, so dass man nach der Unfallflucht die Möglichkeit einer Selbstanzeige zur Strafmilderung oder einer Straflosigkeit erhält.
Welche Strafe gibt es bei Fahrerflucht? Anwalt für Verkehrsrecht informiert
Hat man sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, dann handelt es sich um eine Straftat, die nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) geahndet wird. Je nach Schwere des Schadens drohen eine Geldstrafe, Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder ein Entzug der Fahrerlaubnis. Es gibt auch Fälle, bei denen für die Unfallflucht eine Freiheitsstrafe droht.
Strafe bei Fahrerflucht in der Übersicht
Das Strafmaß bei Verkehrsunfallflucht richtet sich danach, ob es sich um eine Unfallflucht mit Blechschaden oder mit Personenschaden handelt. Geregelt ist das Strafmaß in § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Verursacht man einen Unfall und entfernt sich unerlaubt vom Unfallort, drohen die folgenden Sanktionen:
- Geldstrafe
- Fahrverbot
- Entzug der Fahrerlaubnis
- Freiheitsstrafe
Wie ist die Rechtslage zur Unfallflucht in der Schweiz und in Österreich?
Sehr viele Menschen machen Urlaub mit dem Auto oder dem Wohnmobil in Österreich und in der Schweiz. Insbesondere auf Parkplätzen und Campingplätzen kommt es zu einem Parkschaden. Einfach weiterzufahren, wenn man einen Schaden an anderen Fahrzeugen verursacht hat, ist die denkbar schlechteste Lösung. Begeht man in der Schweiz eine Fahrerflucht nach einem Unfall mit Sachschaden, wird eine Geldstrafe verhängt. Es kann auch eine Freiheitsstrafe drohen. In Österreich droht für Fahrerflucht mit Blechschaden eine Geldstrafe. Die Geldstrafe für Fahrerflucht mit Sachschaden kann in Österreich bis zu 2.180 Euro betragen.
Warum wird Unfallflucht geahndet?
Unfallflucht bzw. Fahrerflucht oder, wie die offizielle juristische Bezeichnung laut § 142 Strafgesetzbuch (StGB) heißt, ist kein Kavaliersdelikt. Es kommt zu einem Schaden und wenn der Unfallflüchtige ist unbekannt, dann bleibt der oder die Geschädigte auf den Kosten sitzen. Hat man eine Kfz-Vollkasko und ist Geschädigter einer Fahrerflucht, reguliert die Vollkasko zwar den Schaden, aber es folgt eine Rückstufung und man zahlt zukünftig höhere Versicherungsbeiträgen. Es ist immer ärgerlich und zugleich mit Kosten verbunden, wenn am eigenen Fahrzeug ein Schaden durch eine andere Person verursacht wird und man den Fahrerflüchtigen nicht ermitteln kann. Damit ist man als Geschädigter doppelt gestraft. Hat man keine Vollkasko und wird der Unfallflüchtige nicht ermittelt, dann ist das wie ein doppelter Schaden. Die Kosten für die Reparatur übernimmt die Kfz-Versicherung nur, wenn man einen Vollkaskoschutz hat. Ohne Vollkasko hat man keine Chance und bleibt auf den Kosten sitzen. Das gilt, wenn der Täter unbekannt bleibt. Dann muss man die Reparatur des Fahrzeugschadens aus eigener Tasche bezahlen. Noch schlimmer ist es, wenn bei einem Unfall ein Unfallverursacher flüchtet und Menschen verletzt oder sogar getötet werden. Und genau aus diesen vielen Gründen ist Fahrerflucht kein Kavaliersdelikt, sondern nach § 142 StGB eine Straftat ist.
Wie schnell ist die Polizei bei Unfallflucht?
Wenn Zeugen oder Unfallbeteiligte Angaben zum Unfallflüchtigen machen können, wie zum Beispiel Angaben zum Kennzeichen des Fahrzeugs oder weitere Angaben, kann die Polizei in der Regel schnell den Täter, der Fahrerflucht begangen hat, ermitteln. Wenn man die Polizei nach einer Fahrerflucht informiert, ist diese in der Regel innerhalb von 30 Minuten am Unfallort.Was tun bei Anzeige wegen Verkehrsunfallflucht? Anwalt für Verkehrsrecht informiert
Bei einer Anzeige wegen Verkehrsunfallflucht sollte man zunächst in dem Vorwurf prüfen, wann und wo der angebliche Unfall passiert ist. Kann man sich nicht an den Unfall erinnern bzw. hat man den Unfall gar nicht bemerkt, sollte man einen Rechtsanwalt, der sich auf Verkehrsrecht spezialisiert hat, kontaktieren. Und gleiches gilt auch, wenn man weiß, wann und wo der Unfall passiert ist und man wissentlich eine Fahrerflucht begangen hat.Rechtsanwalt für Verkehrsrecht: Gibt es eine Strafmilderung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort?
Wenn man sich selbst wegen Unfallflucht nach der Tat innerhalb von 24 Stunden selbst anzeigt, hat man die Chance auf eine Strafmilderung. Handelt es sich um einen Blechschaden, dann stehen die Aussichten gut, dass man durch eine Selbstanzeige wegen Fahrerflucht glimpflich davon kommt. Gab es Verletzte oder sogar Tote durch den Unfall, dann droht bei Fahrerflucht eine Freiheitsstrafe, und das auch bei Selbstanzeige.Welche Strafe bei Unfallflucht mit Alkohol und ohne Fahrerlaubnis?
Harte Strafen sind fällig, wenn man unter Einfluss von Alkohol oder Drogen einen Unfall verursacht. Noch gravierender ist die Sachlage, wenn man unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einen Unfall und zugleich Fahrerflucht begeht. Dann droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Hat man schon ein Fahrverbot, dann folgt eine Entziehung der Fahrerlaubnis.Was ist Unfallflucht? Die Fakten in der Übersicht
Verstoß | Geldstrafen | Punkte im Fahreignungsregister | Fahrverbot | weitere Strafen für Fahrerflucht |
Unfallbeteiligt ohne Sicherung des Verkehrs oder bei geringem Schaden Behinderung des Verkehrs | 30 Euro | / | / | / |
Unfallbeteiligt ohne Sicherung des Verkehrs oder bei geringem Schaden Behinderung des Verkehrs mit Sachbeschädigung | 30 Euro | / | / | |
Beseitigung von Unfallspuren vor Feststellung des Schadens | 30 Euro | / | / | / |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB | 30 Tagessätze oder mehr | 2 - 3 | drei Monate | Entzug der Fahrerlaubnis möglich |
Unfallflucht und unterlassene Hilfeleistung | mehr als ein Monatsgehalt | 3 | ja | Entzug der Fahrerlaubnis Freiheitsstrafe |
Fahrerflucht und fahrlässige Tötung | 3 | ja | Entzug der Fahrerlaubnis Freiheitsstrafe |
Quellen & Nachweise
↑§ 142 Strafgesetzbuch (StGB)↑Fischer, StGB (Strafgesetzbuch), 58. Auflage von 2011
↑Zur Geschichte und Entwicklung des Strafgesetzbuches (StGB)