Wie Fahrerflucht melden?

Wird man Opfer einer Unfallflucht, sollte man die Fahrerflucht melden. Eventuell gibt es an der Unfallstelle Zeugen, die das Kfz-Kennzeichen des Unfallflüchtigen erkannt haben. Zudem meldet man die Fahrerflucht bei der Polizei und erstattet wegen Unfallflucht eine Anzeige gegen Unbekannt, sofern der Täter nicht ermittelt wird oder sich selbst anzeigt.
Fahrerflucht melden
Die Fahrerflucht meldet man bei der Polizei.

Wo Fahrerflucht melden?

Bemerkt man am Fahrzeug einen Parkschaden und gibt es niemanden, der sich zur Tat bekennt, kann man die Fahrerflucht bei der Polizei melden. Zudem sollte man Bilder vom Schaden am Fahrzeug machen und eine Anzeige gegen Unbekannt wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort erstatten. Die Bilder und die Anzeige braucht man, um auch bei der Kfz-Versicherung die Fahrerflucht und den eigenen Schaden zu melden.

Wie lange Anzeige wegen Unfallflucht möglich?

Für Unfallflucht kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden. Weil Fahrerflucht eine Straftat ist, richtet sich die Verjährungsfrist nach den Vorgaben im Strafgesetzbuch. Dort ist die Frist für die Verjährung für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in § 78 Absatz 3 Nummer 4 geregelt und beträgt fünf Jahre. Kommt es zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist, beispielsweise durch eine Hauptverhandlung, beträgt die maximale Verjährungsfrist zehn Jahre.

Was tun bei Parkschaden mit Fahrerflucht?

  • bei der Polizei Fahrerflucht melden
  • an der Unfallstelle nach Zeugen suchen
  • Anzeige gegen Unbekannt
  • optional Gutachten eines Kfz-Sachverständigen anfordern
  • Vollkasko-Versicherung über den Fahrzeugschaden informieren

Wer kann Fahrerflucht melden?

Wenn man Geschädigter ist, kann man die Fahrerflucht melden. Man informiert die Polizei und erstattet, sofern der Täter keine Selbstanzeige stellt, eine Anzeige wegen Fahrerflucht gegen Unbekannt. Wenn die Polizei an der Unfallstelle eintrifft, wird sie auch versuchen, Zeugen zu finden. Für die Kfz-Versicherung ist, wenn der Täter nicht ermittelt wird, wichtig, dass man Bilder vom Schaden macht und dass man die Fahrerflucht meldet. Beleg für die Meldung der Unfallflucht ist das Protokoll, das man von der Polizei nach Erstattung der Anzeige erhält.

Wann ist es Fahrerflucht?

Fahrerflucht ist nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat. Wenn man sich ohne Feststellung der Personalien als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ist es Fahrerflucht. Man muss mit harten Sanktionen für Unfallflucht rechnen. Auch dann drohen hohe Strafen, wenn es sich nur um einen Bagatellschaden mit Fahrerflucht handelt. Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe drohen, wenn man sich unerlaubt vom Unfallort entfernt.

Welche Vorteile mit Selbstanzeige bei Fahrerflucht?

Eine Selbstanzeige bei Fahrerflucht innerhalb von 24 Stunden wirkt sich strafmildernd aus. Das gilt, wenn es sich um eine Fahrerflucht mit Sachschaden und um eine Unfallflucht mit Parkschaden handelt. Begeht man eine Unfallflucht im fließenden Straßenverkehr, kann man weniger auf eine Strafminderung hoffen, aber eine Selbstanzeige ist für alle Beteiligten immer sinnvoll. Hat man eine Unfallflucht mit Personenschaden oder im fließenden Straßenverkehr begangen, sollte man die kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt für Fahrerflucht nutzen.

Was tun, wenn man Unfallflucht nicht bemerkt hat?

Wenn man die eigene Unfallflucht nicht bemerkt hat und plötzlich eine Anzeige wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB ins Haus kommt, sollte man einen Rechtsanwalt für Unfallflucht zurate ziehen. Man muss glaubhaft nachweisen, dass man den Unfallschaden nicht bemerkt hat. Dies gelingt beispielsweise durch die Beauftragung eines Kfz-Gutachters. Dieser kann den Unfallhergang anhand des Schadens reproduzieren und nachweisen, ob man den Unfall hätte bemerken müssen.

Warum Fahrerflucht melden? Rechtsanwalt informiert

Es ist, wenn man Opfer einer Fahrerflucht geworden ist, ratsam, die Unfallflucht bei der Polizei zu melden. Vorteilhaft ist es, wenn man das Kfz-Kennzeichen des Unfallflüchtigen hat. Hat man keinen Hinweis auf den Täter und meldet die Fahrerflucht, hat man die Anzeige gegen Unbekannt für die Kfz-Versicherung als Beleg. Mittels dieses Belegs kann man den eigenen Fahrzeugschaden regulieren lassen, sofern man eine Vollkasko-Versicherung hat.

Welche Folgen bei Unfallflucht Meldung in der Probezeit?

Befindet man sich als Fahranfänger in der Probezeit für den Führerschein und begeht eine Unfallflucht, dann drohen einige Sanktionen. Neben den üblichen Strafen, wie zum Beispiel eine Geldstrafe und ein Fahrverbot, gibt es auch weitere Auflagen. Dazu zählen eine Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre und die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Begeht man in der Probezeit eine Fahrerflucht und wird als Unfallflüchtiger bei der Polizei gemeldet, sollte man die Beratung von der Anwaltskanzlei für Fahrerflucht nutzen.

Welche Strafe bei Fahrerflucht? Anwalt informiert

Fahrerflucht melden - § 142 StGB
Es drohen harte Strafen, wenn man Fahrerflucht begeht. Gemäß § 142 StGB ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine Straftat.
 GeldstrafeFahrverbotPunkte in FlensburgEntzug der Fahrerlaubnisweitere Sanktionen

Unfallflucht mit Blechschaden

je nach Höhe mehr als 30 Tagessätzeein bis drei Monate bei Schäden von bis zu 1.300 Euro2 Punkte bei Schäden bis 1.300 Euro

3 Punkte bei Schäden ab 1.300 Euro
bis zu sechs Monate bei Schäden ab 1.300 Euro/

Fahrerflucht mit Personenschaden

mehr als 30 Tagessätzemindestens drei Monate2 bis 3 Punktebis zu sechs MonateStrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung

Strafe wegen unterlassener Hilfeleistung

Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren

Unfallflucht mit Selbstanzeige

entfällt eventuellentfällt eventuellentfällt eventuellentfällt eventuell/

Fahrerflucht in der Probezeit

je nach Höhe mehr als 30 Tagessätzeein bis drei Monate bei Schäden von bis zu 1.300 Eurobis zu 3 Punkte je nach Schwere des Schadensbis zu sechs Monate ab dem dritten A-Verstoß in der ProbezeitAufbauseminar

Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre

Quellen & Nachweise

§ 142 StGB
↑Anton Schäfer, Wien 2012: Wertminderung von Gebrauchsgegenständen
§ 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) – Die Wartezeit

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Falls noch Fragen offen sind, laden Sie sich auch unseren Fahrerflucht-Ratgeber herunter, in dem die wichtigsten Punkte zusammengefasst werden. Hier geht es zum Fahrerflucht-Ratgeber. Sollten weiterhin Fragen unbeantwortet sein, kontaktieren Sie den Fahrerflucht Anwalt.